Anwendung der EmpCo-Richtlinie steht bevor

Richtlinie über Umweltaussagen bringt neue Wettbewerbs-Regeln

Am 27. September 2026 greift die EmpCo-Richtlinie („Directive on empowering consumers for the green transition“). Die Richtlinie wurde bereits am 28.02.2024 verabschiedet und am 19.02.2026 in deutsches Recht übertragen. Dabei wurde die Richtlinie in Deutschland im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verankert. Die EmpCo richtet sich auf Umweltaussagen und soll den Verbraucher vor irreführenden Werbeaussagen schützen. So soll Greenwashing bekämpft werden. Dies betrifft allen voran allgemeine Aussagen wie „klimafreundlich“, „energieeffizient“, „umweltschonend“ und weitere Begriffe. Ziel der Richtlinie ist es, dass Unternehmen ihre Umweltaussagen künftig belegen sowie transparent und nachvollziehbar darstellen. Zusätzlich werden Regeln zu Nachhaltigkeitssiegeln sowie Produktinformationen eingeführt.

Wer ist betroffen?

Alle Unternehmen, die in der EU-Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher verkaufen oder diese Produkte oder Dienstleistungen bewerben, sind von der EmpCo-Richtlinie betroffen. Hauptsächlich ist die Richtlinie für das B2C Geschäft vorgesehen. Doch auch Unternehmen im B2B-Geschäft sollten sich auf indirekte Auswirkungen einstellen.

Zukünftig verbotene Aussagen

  • Allgemeine Umweltaussagen, welche durch keine entsprechenden Nachweise belegt sind (z.B. „umweltfreundlich“, „energieeffizient“, …)

  • (eigene) Nachhaltigkeitssiegel, die nicht den durch die EmpCo anerkannten Nachhaltigkeitssiegeln entsprechen oder auf einem transparenten Zertifizierungssystem sowie unabhängiger Prüfung beruhen

  • Aussagen zu neutralem, reduziertem oder positiven Treibhausgas-Ausstoß, die ausschließlich auf CO2-Kompensation beruhen

  • Weitere Regelungen entsprechend sind für die Einzelfälle im Gesetz nachzulesen

Welche Aussagen bleiben möglich?

Von Unternehmen getroffene Aussagen, müssen belegbar und konkret sein. Bei Nutzung von Siegel müssen vorgegebene Nachhaltigkeitssiegel und Zertifizierungen genutzt werden. Die Belege der Umweltaussagen müssen auf dem Produkt einsehbar sein. Die Aussage „klimafreundliche Verpackung“ wäre demnach unzulässig. Eine konkrete Aussage wie beispielsweise „100 % der Energie zur Produktion der Verpackung stammen aus erneuerbaren Quellen“ wäre unter Angabe der zugehörigen Nachweise voraussichtlich zulässig. Es bleibt zu erwähnen, dass alle Umweltaussagen individuell zu prüfen sind.

Was sollten Unternehmen tun?

Unternehmen sollten prüfen, wo sie Umweltaussagen treffen und diese jeweils entsprechend der EmpCo bewerten. Im Zweifel sollte juristische Unterstützung in Anspruch genommen oder bei Unsicherheit auf die Umweltaussage verzichtet werden. Die Nachweise zu getroffenen Umweltaussagen sollten dokumentiert sein. Dabei sollten sowohl Verpackungen, Werbungen, Produkte selbst sowie auch Internetauftritt berücksichtigt und auf Umweltaussagen untersucht werden.