Industriestrompreis ab 2026: Entlastung mit Investitionspflicht

Strom- und handelsintensive Unternehmen können für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028 einen staatlichen Zuschuss zu ihren Stromkosten erhalten.

Strom- und handelsintensive Unternehmen können für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028 einen staatlichen Zuschuss zu ihren Stromkosten erhalten. Förderfähig sind Unternehmen mit Sitz in Deutschland, deren Abnahmestellen einer begünstigten Branche zugeordnet sind. Ziel des Industriestrompreises ist es, die internationale Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Betriebe zu stärken und gleichzeitig Investitionen in Klimaschutz, Energieeffizienz und eine flexiblere Stromnutzung anzustoßen.

Grundlage für die Berechnung ist der tatsächlich selbst verbrauchte Strom. Dabei können sowohl der Netzbezug als auch die Eigenerzeugung berücksichtigt werden. Strom, der an Dritte weitergeleitet oder in das Netz eingespeist wird, ist hingegen abzuziehen. Für das Abrechnungsjahr 2026 entspricht die Basisbeihilfe 50 Prozent des anrechenbaren Stromverbrauchs, multipliziert mit einem Differenzpreis von 3,744 Cent je Kilowattstunde. Strommengen, für die bereits eine Strompreiskompensation beantragt wird, dürfen nicht zusätzlich beim Industriestrompreis angesetzt werden.

Die Entlastung ist an konkrete Investitionen gebunden: Mindestens 50 Prozent der gewährten Basisbeihilfe müssen in anerkannte Dekarbonisierungsmaßnahmen fließen. Dazu zählen beispielsweise neue oder modernisierte Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, energieeffiziente Motoren und Produktionsmaschinen, Wärmerückgewinnung, Batteriespeicher, Lastmanagementsysteme sowie die Elektrifizierung bislang fossiler Prozesse. Auch Investitionen in Transformatoren, interne Stromnetze oder die Erweiterung des Netzanschlusses können berücksichtigt werden. Für Fuhrparks kommen unter anderem Ladeinfrastruktur für E-Lkw und E-Gabelstapler sowie der Ersatz konventioneller Fahrzeuge infrage. Zusätzlich kann ein Flexibilitätsbonus von zehn Prozent beantragt werden, der allerdings mit weitergehenden Investitionspflichten verbunden ist.

Auch Kosten für die Einführung oder Erweiterung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 können berücksichtigt werden, sofern hierzu keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Darüber hinaus sind Investitionen in Effizienzmaßnahmen anrechenbar, die im Rahmen eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 oder eines Energieaudits nach DIN EN 16247 identifiziert wurden.

Die Maßnahmen müssen grundsätzlich innerhalb von 48 Monaten nach dem Bewilligungsbescheid umgesetzt werden. Bei nachgewiesenen technischen Gründen kann die Frist auf bis zu 72 Monate verlängert werden. Anrechenbar sind insbesondere notwendige Investitions-, Planungs-, Installations- und Integrationskosten. Ausgeschlossen sind beispielsweise laufende Betriebs- und Instandhaltungskosten, Finanzierungskosten, Steuern, Eigenleistungen und vorgelagerte Machbarkeitsstudien. Für die verpflichtenden Investitionen darf grundsätzlich keine weitere staatliche Beihilfe genutzt werden.

Die Antragstellung erfolgt elektronisch über die „Förderzentrale Deutschland“. Das Portal soll voraussichtlich im Dezember 2026 öffnen; der Antrag für das Abrechnungsjahr 2026 wird rückwirkend im Jahr 2027 gestellt. Bei einem anrechenbaren Stromverbrauch ab zehn Gigawattstunden müssen wesentliche Angaben durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen anderen zugelassenen Prüfer bestätigt werden.

Unternehmen sollten ihre Förderfähigkeit, Strommengen und geplanten Investitionen frühzeitig prüfen und sämtliche Rechnungen, technischen Unterlagen sowie Inbetriebnahme- und Abnahmeprotokolle sorgfältig dokumentieren. Werden die zugesagten Investitionen nicht vollständig umgesetzt oder die erforderlichen Nachweise nicht fristgerecht eingereicht, kann die Förderung anteilig oder vollständig zurückgefordert werden. Zusätzlich fallen Zinsen an. Eine rechtzeitige und sorgfältige Vorbereitung ist daher entscheidend, um die mögliche Entlastung optimal zu nutzen.